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§ 1 Allgemeiner- Geltungsbereich

(1)    Unsere AGB für die Lieferung von Sachen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
         von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
         wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
         Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender
         oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
         Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 
(2)    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und den Besteller zwecks Ausführung eines
         Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche
         Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer im Sinne
         von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
(4)    Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

§ 2 Angebot,  Vertragsschluss und Beschaffenheit

(1)    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt immer erst mit
         unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftrages zustande.  Der
         Sendebericht des Faxgerätes ersetzt den Nachweis des Zugangs der
         Auftragsbestätigung.
(2)    Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
         Gewicht-, Maß- und Leistungsangaben, sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als
         verbindlich bezeichnet sind.
(3)    An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
         Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden.
(4)    Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer vertraulich bezeichnete Pläne nur mit seiner
         Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(5)    Eigenschaften unserer Maschinen, die der Käufer durch Werbung, oder aufgrund
         Handelsbrauchs erwarten kann, sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies
         ausdrücklich im Angebot, oder der Auftragsbestätigung beinhaltet ist. Mündliche
         Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zu ihrer
         Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.  
(6)    Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche bzw. fernschriftliche
         Auftragsbestätigung maßgeblich.
(7)    Abänderung und Nebenabreden bedürfen im jeden Falle ebenfalls unserer schriftlichen
         Bestätigung.

§ 3 Liefer- und Lieferungszeit

(1)    Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich -schriftlich- als
         verbindlich bezeichnet worden sind.
(2)    Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch
         nicht vor Erhalt der vom Abnehmer zu liefernden verbindlichen Unterlagen,
         Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung
         und immer erst dann, wenn sich die Parteien über alle Bedingungen des
         Rechtsgeschäftes geeinigt haben. 
(3)    Nur die Bestellung der herzustellenden Sache setzt eine Lieferfrist in Gang. Lieferfristen
         beginnen jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zur Verfügung zu stellenden
         Unterlagen, sowie der Klärung, der für die Ausführung der Herstellung wesentlichen
         Fragen. Welche Unterlagen bzw. Dokumentationen beizubringen sind, sowie welche
         Fragen durch den Besteller geklärt werden müssen, bestimmt sich nach der individuellen
         vertraglichen Vereinbarung.  
(4)    Die vereinbarte Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
         Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Abnehmer
         mitgeteilt worden ist.
(5)    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
         Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen-
         hierzu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
         Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel,
         behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
         Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich eintretenden Fristen und
         Terminen nicht zu vertreten . Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
         der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
         des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche
         gilt durch nachträgliche Veränderung des Auftrages durch den Abnehmer. Der Besteller
         erkennt an, dass uns in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung vorwerfbar ist.    
(6)    Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, so ist der Abnehmer nach angemessener
         Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles, bei fruchtlosem
         Ablauf dieser Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
(7)    Auf Verzugsschaden oder Schadensersatz Erfüllung statt, haften wir nur bei grob
         fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten. Ansonsten können wegen Lieferzeitüber-
         schreitungen keine Ansprüche gestellt werden. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung
         auf 50% des eingetreten Schadens und 5 % des Gesamtpreises der Maschine beschränkt.
(8)    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so
         sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
         Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
         Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den
         Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(9)    Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

§ 4 Gefahrübergang

(1)    Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung von uns an die Transport
         ausführende Person/ Firma übergeben worden ist oder - bei freier Lieferung oder
         Verwendung unserer Transportmittel unser Werk verlassen hat.
(2)    Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die
         Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
(3)    Sofern der Besteller es wünscht, werden wir auf seine Kosten die Lieferung durch
         eine Transportversicherung eindecken.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Bestellers

(1)    Erfüllungsort der vertragsgemäßen Ausführung der Maschine ist stets bei uns.
(2)    Bei der Anzeige der Leistungsbereitschaft von uns hat der Besteller die hergestellte
         Sache zu begutachten. Bei der Begutachtung findet ein entsprechender Probelauf statt.
         Hier wird ein Protokoll über vorhandene Mängel und noch auszuführende Arbeiten an
         der Sache erstellt. Nur auf solche offensichtliche Mängel kann sich der Besteller
         berufen, die im Protokoll erfasst sind.
(3)    Unterlässt der Besteller die Begutachtung innerhalb angemessener Frist, so gilt die
         Lieferung als vertragsgemäß erfolgt. Der Besteller kann sich nicht auf solche Mängel
         berufen, die er bei einem Probelauf hätte erkennen können.
(4)    Nach erfolgter Inbetriebnahme und dokumentiertem Probelauf mit den im Pflichtenheft
         aufgeführten Bearbeitungen, gelten die Maschinen auch dann als vereinbarungsgemäß
         ausgeführt, wenn der Auftraggeber das Protokoll nicht unterschreibt und die Anlage in
         die Produktion nimmt.   

§ 6 Lieferung auf Abruf

Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht der Fa. Lemuth für den Fall, dass der Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Wahlweise steht der Fa. Lemuth in diesem Fall das Recht zu, gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.

§ 7 Gewährleistung

(1)    Hat unser Werk Mängel für die wir haften, sind wir verpflichtet, die Teile nach billigem
         Ermessen auszubessern oder zu ersetzen, welche vor Gefahrübergang nachweisbar
         mangelhaft waren.
(2)    Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Maschine,
         soweit die Schadensersatzhaftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht
         und es nicht um verschuldete Körperschäden geht, in diesen Fällen tritt die gesetzliche
         Verjährungsfrist ein.
(3)    Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer
         Woche nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer
         Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
(4)    Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
         hat uns der Besteller nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
         anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(5)    Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Maschine vorliegt sind wir nach unserer
         Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(6)    Im Rahmen der von uns zu vertretenen Mängel tragen wir die Kosten der Nachbesserung
         bzw. Ersetzung, mit Ausnahme der Kosten für leicht auswechselbare Teile
         (beispielsweise: Druckzylinder, Sensoren, einfache Motoren, Pneumatikventile etc..)
         Diese werden bei entsprechender Ersatzlieferung von uns durch den Besteller
         ausgewechselt. Sollte sich der Besteller außerstande sehen diese Teile auszuwechseln,
         übernehmen wir die Verpflichtung bei entsprechender Kostenteilung.
(7)    Für Schäden die auf ungeeignete Verwendung, fehlerhafter Eigenmontage bzw.
         Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, fehlerhafter Abnutzung, fehlerhafte oder
         nachlässige Behandlung- insbesondere übermäßige Beanspruchung-, den Einsatz
         ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeigneten Baugrund, auf
         Chemikalien, elektrochemische oder elektrische Einflüsse und Änderungen ohne unsere
         Genehmigung übernehmen wir keine Haftung.  Ebenso sind Schäden ausgeschlossen,
         wenn die Maschine durch ungeschultes Personal betrieben wird.
(8)    Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Lemuth, insbesondere auf Ersatz
         von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind bestehen
         nicht, es sei denn der Mangel beruht auf grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und erfasst
         nicht die körperliche Integrität.
(9)    Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue
         Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch für eingebaute Ersatzteile im Rahmen der
         Nachbesserung.
(10)  Sofern wir nach diesem Abschnitt ersatzpflichtig sind, ist unsere Ersatzpflicht für Sach-
         oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht- Versicherung
         beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf verlangen Einblick in unsere Policen zu
         gewähren.
(11)  Die Beweispflicht eines Mangels vor Gefahrübergang, sowie ein Verschulden und einer
         Pflichtverletzung trägt der Besteller.    
(12)  Sind gebrauchte Geräte bzw. Vorführgeräte Vertragsgegenstand beträgt die
         Verjährungsfrist 6 Monate ab Gefahrübergang.

§ 8 Verjährung

Schadensersatzansprüche des Bestellers bzw. Käufers  verjähren in zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme  an, bzw. ohne Kenntnis in drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.  

§ 9 Haftung für Nebenpflichten

(1)    Sollte der Besteller den Vertragsgegenstand infolge einer uns vorzuwerfenden
         Nebenverpflichtung nicht vertragsgemäß verwenden können, so gelten unter Ausschluss
         weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 7 entsprechend.
(2)    Für Nebenpflichtverletzungen welche nicht am Vertragsgegenstand selbst vorliegen,
         gilt ebenfalls § 7 entsprechend. 

§ 10  Pauschale Schadenhöhe

Ist unser Unternehmen berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen,  25% der vereinbarten Vergütung als Schadensersatz gefordert werden.
Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger liegt, als der pauschalisierte Schadensersatz. 

§ 11 Haftungsbeschränkungen  und Gesamthaftung

(1)    Wir haften nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
(2)    Unsere Haftung ist auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises des
         Vertragsgegenstandes, maximal auf 200.000 €, bei reinen Vermögensschäden auf
         höchstens den zweifachen Betrag des Auftragswertes, maximal auf 150.000 € begrenzt.
(3)    Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes, bei
         Verletzung der körperlichen Integrität, Übernahme einer Garantie und bei arglistigen
         Handlungen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
         aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
(2)    Sollte der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgrund widersprechender allgemeiner
         Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden sein, so erfolgt hilfsweise die
         Lieferung unter einfachem Eigentumsvorbehalt.
(3)    Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern,
         sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt bei Abschluss des Vertrages mit
         uns, die Ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden
         Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller
         Höhe an uns ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt,
         als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. 
(4)    Der Besteller hat die Pflicht während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware im
         ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Erforderliche Reparaturen sind uns sofort
         anzuzeigen und durch uns - abgesehen von Notfällen - auf Kosten des Bestellers
         durchzuführen. Wir übernehmen die Kosten der Reparaturen insoweit, als wir im Rahmen
         der Gewährleistungsbestimmungen zur Nacherfüllung verpflichtet sind.
(5)    Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sowie sonstige Verfügungen sind erst nach
         vollständiger Bezahlung an uns möglich.
(6)    Während des Eigentumsvorbehalts ist der Verkäufer verpflichtet, auf seine Kosten, unser
         Eigentum gegen Feuer,- Wasser,- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
         versichern.
(7)    Unabhängig der Regelung des § 449 Abs.2 BGB können wir bei Zahlungsverzug des
         Bestellers das Vorbehaltseigentum heraus verlangen, ohne dass wir vom Vertrag
         zurückgetreten sind. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom
         Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der
         Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
         Verwertungskosten - anzurechnen.
(8)    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
         Besteller die Fa. Lemuth unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen
         (Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
         können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
         Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
         entstandenen Schaden.

§ 13 Preise

(1)    Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, netto ab Werk zuzüglich der
         gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung. Nebenkosten z.B. für
         Verpackung, Fracht Zoll, Versicherung, Montage und Bankspesen werden gesondert
         berechnet.
(2)    Erhöhen sich die Kosten (z.B. für Material und Löhne) zwischen Bestellung und Lieferung,
         können wir die vereinbarten Preise entsprechend anpassen. Innerhalb von 4 Monaten
         seit Vertragsabschluß wird ein Festpreis garantiert, sofern sich die Kosten nicht extrem
         erhöht haben. Eine extreme Kostenerhöhung liegt vor, wenn sich Rohstoffe Material und
         Lohnkosten um mehr als 3 % kumulativ oder alternativ, seit Vertragsschluss gesteigert
         haben.

§ 14 Zahlung

(1)    Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne
         Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Abnehmers,
         Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder
         Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die
         Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2)    Eine Zahlung gilt als erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im
         Falle der Lastschrift oder bei Übergabe von Schecks gilt die Zahlung als erst dann erfolgt,
         wenn uns der Betrag endgültig gutgeschrieben ist.
(3)    Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Zinssatz. Eine höhere Zinsforderung bleibt bei
         entsprechender Nachweisführung ausdrücklich vorbehalten.
(4)    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
         rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem
         ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenan-
         spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 15 Rücktrittsrecht

(1)    Wird nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Abnehmer in einer ungünstigen
         Finanz- und/ oder Vermögenssituation befindet, so können wir für unsere Lieferungen und
         Leistungen Sicherheit verlangen oder die vollständige Gegenleistung auf Entgeltbezahlung.
(2)    Kommt der Besteller nach angemessener Fristsetzung unserem Sicherheitsverlangen nicht
         nach, so können wir unter Abrechnung der von uns erbrachten Aufwendungen- vom Vertrag
         zurücktreten.

§ 16 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; hierzu sind wir jedoch bei bereits ausgelieferten Maschinen, Anlagen und Werkzeugen nicht verpflichtet. 

§ 17 Entsprechende Anwendung für sonstige Leistungen (Montage und Reparatur)

(1)    Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend bei Veränderungen des Werkes
         nach Gewährleistungsfrist, Erneuerung der Konstruktion und entsprechender Ausführung,
         sowie sonstigen ausgeführten Arbeiten, insbesondere Reparaturarbeiten. Zusätzlich
         gelten nachfolgende Bedingungen.
(2)    Der Beginn der Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Leistungen, welche
         zur vertragsgemäßen Durchführung notwendig sind, erbracht hat. 
(3)    Ausgetauschte Teile gehen bis zur vollständigen Zahlung unserer Rechnung in unser
         Eigentum über.
(4)    Der Besteller hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche
         schriftlich anzuzeigen.
(5)    Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate von dem Zeitpunkt der Abnahme
         bzw. Übergabe an.
(6)    Der Besteller hat die Montage- oder Reparaturarbeiten abzunehmen. Im Hinblick der
         Gewährleistungsrechte des Bestellers gilt § 8.
(7)    Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz-
         lieferung) beschränkt. Im Falle der Nacherfüllung kann der Besteller weitergehende
         Rechte nur dann geltend machen, wenn diese fehlschlägt.   

§ 18 Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung

(1)    Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen
         die Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach
         Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich
         beeinträchtigen, so können wir unsere Lieferung solange verweigern, bis die
         Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt,
         sofern uns die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden
         Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn
         sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen. 
(2)    Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er
         innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir
         berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wählen wir
         Schadensersatz, können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des
         Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder
         höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 19 Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1)    Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung des
         Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Änderungen der
         Geschäftsadresse sind, solange Rechtsgeschäfte nicht beidseitig vollständig erfüllt sind,
         bekannt zu geben, andernfalls Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als
         zugegangen gelten.  Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Werk in Meiningen.
         Das für den Sitz unserer Gesellschaft sachlich zuständige Gericht ist alleiniger
         Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
         ergebenden Streitigkeiten.
(2)    Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist das deutsche Recht,
         nicht aber das UN – Kaufrecht über den internationalen Warenkauf CISG, anzuwenden.
         Wir behalten uns aber die Wahl vor, das im Partnerland geltende Recht zugrunde zu legen.
(3)    Bei Lieferungen in das Ausland oder mehrsprachigen Vertragsversionen ist als Basis der
         Vertragsauslegung immer die deutsche Fassung ausschlaggebend.
(4)    Sollte eine oder mehrere Geschäftsbedingungen im Widerspruch zur gültigen
         Rechtsordnung sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
         dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt eine Bedingung als
         vereinbart, die der Zwecksetzung dieser Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(5)    Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
         jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

Stand 26.04.2004

letzte Änderung: 16.12.2025