§ 1 Allgemeiner- Geltungsbereich
(1) Unsere AGB für die Lieferung von Sachen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und den Besteller zwecks Ausführung eines
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Mündliche
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer im Sinne
von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Beschaffenheit
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt immer erst mit
unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Auftrages zustande. Der
Sendebericht des Faxgerätes ersetzt den Nachweis des Zugangs der
Auftragsbestätigung.
(2) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewicht-, Maß- und Leistungsangaben, sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind.
(3) An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Wir sind verpflichtet, vom Abnehmer vertraulich bezeichnete Pläne nur mit seiner
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(5) Eigenschaften unserer Maschinen, die der Käufer durch Werbung, oder aufgrund
Handelsbrauchs erwarten kann, sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies
ausdrücklich im Angebot, oder der Auftragsbestätigung beinhaltet ist. Mündliche
Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(6) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche bzw. fernschriftliche
Auftragsbestätigung maßgeblich.
(7) Abänderung und Nebenabreden bedürfen im jeden Falle ebenfalls unserer schriftlichen
Bestätigung.
§ 3 Liefer- und Lieferungszeit
(1) Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich -schriftlich- als
verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch
nicht vor Erhalt der vom Abnehmer zu liefernden verbindlichen Unterlagen,
Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung
und immer erst dann, wenn sich die Parteien über alle Bedingungen des
Rechtsgeschäftes geeinigt haben.
(3) Nur die Bestellung der herzustellenden Sache setzt eine Lieferfrist in Gang. Lieferfristen
beginnen jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zur Verfügung zu stellenden
Unterlagen, sowie der Klärung, der für die Ausführung der Herstellung wesentlichen
Fragen. Welche Unterlagen bzw. Dokumentationen beizubringen sind, sowie welche
Fragen durch den Besteller geklärt werden müssen, bestimmt sich nach der individuellen
vertraglichen Vereinbarung.
(4) Die vereinbarte Lieferfrist ist dann eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Abnehmer
mitgeteilt worden ist.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen-
hierzu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel,
behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich eintretenden Fristen und
Terminen nicht zu vertreten . Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche
gilt durch nachträgliche Veränderung des Auftrages durch den Abnehmer. Der Besteller
erkennt an, dass uns in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzung vorwerfbar ist.
(6) Dauert die Behinderung länger als 6 Monate, so ist der Abnehmer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles, bei fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Auf Verzugsschaden oder Schadensersatz Erfüllung statt, haften wir nur bei grob
fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten. Ansonsten können wegen Lieferzeitüber-
schreitungen keine Ansprüche gestellt werden. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung
auf 50% des eingetreten Schadens und 5 % des Gesamtpreises der Maschine beschränkt.
(8) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(9) Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
§ 4 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, sobald die Sendung von uns an die Transport
ausführende Person/ Firma übergeben worden ist oder - bei freier Lieferung oder
Verwendung unserer Transportmittel unser Werk verlassen hat.
(2) Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die
Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir auf seine Kosten die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Bestellers
(1) Erfüllungsort der vertragsgemäßen Ausführung der Maschine ist stets bei uns.
(2) Bei der Anzeige der Leistungsbereitschaft von uns hat der Besteller die hergestellte
Sache zu begutachten. Bei der Begutachtung findet ein entsprechender Probelauf statt.
Hier wird ein Protokoll über vorhandene Mängel und noch auszuführende Arbeiten an
der Sache erstellt. Nur auf solche offensichtliche Mängel kann sich der Besteller
berufen, die im Protokoll erfasst sind.
(3) Unterlässt der Besteller die Begutachtung innerhalb angemessener Frist, so gilt die
Lieferung als vertragsgemäß erfolgt. Der Besteller kann sich nicht auf solche Mängel
berufen, die er bei einem Probelauf hätte erkennen können.
(4) Nach erfolgter Inbetriebnahme und dokumentiertem Probelauf mit den im Pflichtenheft
aufgeführten Bearbeitungen, gelten die Maschinen auch dann als vereinbarungsgemäß
ausgeführt, wenn der Auftraggeber das Protokoll nicht unterschreibt und die Anlage in
die Produktion nimmt.
§ 6 Lieferung auf Abruf
Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so steht der Fa. Lemuth für den Fall, dass der Abruf nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Wahlweise steht der Fa. Lemuth in diesem Fall das Recht zu, gegen Bereitstellung der gesamten Lieferung den vereinbarten Kaufpreis zu verlangen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Hat unser Werk Mängel für die wir haften, sind wir verpflichtet, die Teile nach billigem
Ermessen auszubessern oder zu ersetzen, welche vor Gefahrübergang nachweisbar
mangelhaft waren.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Maschine,
soweit die Schadensersatzhaftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht
und es nicht um verschuldete Körperschäden geht, in diesen Fällen tritt die gesetzliche
Verjährungsfrist ein.
(3) Der Käufer bzw. Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer
Woche nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer
Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
(4) Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen
hat uns der Besteller nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(5) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Maschine vorliegt sind wir nach unserer
Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
(6) Im Rahmen der von uns zu vertretenen Mängel tragen wir die Kosten der Nachbesserung
bzw. Ersetzung, mit Ausnahme der Kosten für leicht auswechselbare Teile
(beispielsweise: Druckzylinder, Sensoren, einfache Motoren, Pneumatikventile etc..)
Diese werden bei entsprechender Ersatzlieferung von uns durch den Besteller
ausgewechselt. Sollte sich der Besteller außerstande sehen diese Teile auszuwechseln,
übernehmen wir die Verpflichtung bei entsprechender Kostenteilung.
(7) Für Schäden die auf ungeeignete Verwendung, fehlerhafter Eigenmontage bzw.
Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, fehlerhafter Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung- insbesondere übermäßige Beanspruchung-, den Einsatz
ungeeigneter Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, ungeeigneten Baugrund, auf
Chemikalien, elektrochemische oder elektrische Einflüsse und Änderungen ohne unsere
Genehmigung übernehmen wir keine Haftung. Ebenso sind Schäden ausgeschlossen,
wenn die Maschine durch ungeschultes Personal betrieben wird.
(8) Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Fa. Lemuth, insbesondere auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstanden sind bestehen
nicht, es sei denn der Mangel beruht auf grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und erfasst
nicht die körperliche Integrität.
(9) Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue
Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch für eingebaute Ersatzteile im Rahmen der
Nachbesserung.
(10) Sofern wir nach diesem Abschnitt ersatzpflichtig sind, ist unsere Ersatzpflicht für Sach-
oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht- Versicherung
beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf verlangen Einblick in unsere Policen zu
gewähren.
(11) Die Beweispflicht eines Mangels vor Gefahrübergang, sowie ein Verschulden und einer
Pflichtverletzung trägt der Besteller.
(12) Sind gebrauchte Geräte bzw. Vorführgeräte Vertragsgegenstand beträgt die
Verjährungsfrist 6 Monate ab Gefahrübergang.
§ 8 Verjährung
Schadensersatzansprüche des Bestellers bzw. Käufers verjähren in zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an, bzw. ohne Kenntnis in drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
§ 9 Haftung für Nebenpflichten
(1) Sollte der Besteller den Vertragsgegenstand infolge einer uns vorzuwerfenden
Nebenverpflichtung nicht vertragsgemäß verwenden können, so gelten unter Ausschluss
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 7 entsprechend.
(2) Für Nebenpflichtverletzungen welche nicht am Vertragsgegenstand selbst vorliegen,
gilt ebenfalls § 7 entsprechend.
§ 10 Pauschale Schadenhöhe
Ist unser Unternehmen berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% der vereinbarten Vergütung als Schadensersatz gefordert werden.
Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger liegt, als der pauschalisierte Schadensersatz.
§ 11 Haftungsbeschränkungen und Gesamthaftung
(1) Wir haften nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Unsere Haftung ist auf höchstens den dreifachen Betrag des Preises des
Vertragsgegenstandes, maximal auf 200.000 €, bei reinen Vermögensschäden auf
höchstens den zweifachen Betrag des Auftragswertes, maximal auf 150.000 € begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes, bei
Verletzung der körperlichen Integrität, Übernahme einer Garantie und bei arglistigen
Handlungen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
(2) Sollte der erweiterte Eigentumsvorbehalt aufgrund widersprechender allgemeiner
Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden sein, so erfolgt hilfsweise die
Lieferung unter einfachem Eigentumsvorbehalt.
(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern,
sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt bei Abschluss des Vertrages mit
uns, die Ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller
Höhe an uns ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung so lange berechtigt,
als er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet.
(4) Der Besteller hat die Pflicht während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware im
ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Erforderliche Reparaturen sind uns sofort
anzuzeigen und durch uns - abgesehen von Notfällen - auf Kosten des Bestellers
durchzuführen. Wir übernehmen die Kosten der Reparaturen insoweit, als wir im Rahmen
der Gewährleistungsbestimmungen zur Nacherfüllung verpflichtet sind.
(5) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sowie sonstige Verfügungen sind erst nach
vollständiger Bezahlung an uns möglich.
(6) Während des Eigentumsvorbehalts ist der Verkäufer verpflichtet, auf seine Kosten, unser
Eigentum gegen Feuer,- Wasser,- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
(7) Unabhängig der Regelung des § 449 Abs.2 BGB können wir bei Zahlungsverzug des
Bestellers das Vorbehaltseigentum heraus verlangen, ohne dass wir vom Vertrag
zurückgetreten sind. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der
Besteller die Fa. Lemuth unverzüglich unter Beifügung aller Unterlagen
(Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Schaden.
§ 13 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, netto ab Werk zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung. Nebenkosten z.B. für
Verpackung, Fracht Zoll, Versicherung, Montage und Bankspesen werden gesondert
berechnet.
(2) Erhöhen sich die Kosten (z.B. für Material und Löhne) zwischen Bestellung und Lieferung,
können wir die vereinbarten Preise entsprechend anpassen. Innerhalb von 4 Monaten
seit Vertragsabschluß wird ein Festpreis garantiert, sofern sich die Kosten nicht extrem
erhöht haben. Eine extreme Kostenerhöhung liegt vor, wenn sich Rohstoffe Material und
Lohnkosten um mehr als 3 % kumulativ oder alternativ, seit Vertragsschluss gesteigert
haben.
§ 14 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne
Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Abnehmers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt als erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im
Falle der Lastschrift oder bei Übergabe von Schecks gilt die Zahlung als erst dann erfolgt,
wenn uns der Betrag endgültig gutgeschrieben ist.
(3) Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Zinssatz. Eine höhere Zinsforderung bleibt bei
entsprechender Nachweisführung ausdrücklich vorbehalten.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenan-
spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 15 Rücktrittsrecht
(1) Wird nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass sich der Abnehmer in einer ungünstigen
Finanz- und/ oder Vermögenssituation befindet, so können wir für unsere Lieferungen und
Leistungen Sicherheit verlangen oder die vollständige Gegenleistung auf Entgeltbezahlung.
(2) Kommt der Besteller nach angemessener Fristsetzung unserem Sicherheitsverlangen nicht
nach, so können wir unter Abrechnung der von uns erbrachten Aufwendungen- vom Vertrag
zurücktreten.
§ 16 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; hierzu sind wir jedoch bei bereits ausgelieferten Maschinen, Anlagen und Werkzeugen nicht verpflichtet.
§ 17 Entsprechende Anwendung für sonstige Leistungen (Montage und Reparatur)
(1) Die vorgenannten Bestimmungen gelten entsprechend bei Veränderungen des Werkes
nach Gewährleistungsfrist, Erneuerung der Konstruktion und entsprechender Ausführung,
sowie sonstigen ausgeführten Arbeiten, insbesondere Reparaturarbeiten. Zusätzlich
gelten nachfolgende Bedingungen.
(2) Der Beginn der Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Leistungen, welche
zur vertragsgemäßen Durchführung notwendig sind, erbracht hat.
(3) Ausgetauschte Teile gehen bis zur vollständigen Zahlung unserer Rechnung in unser
Eigentum über.
(4) Der Besteller hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche
schriftlich anzuzeigen.
(5) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate von dem Zeitpunkt der Abnahme
bzw. Übergabe an.
(6) Der Besteller hat die Montage- oder Reparaturarbeiten abzunehmen. Im Hinblick der
Gewährleistungsrechte des Bestellers gilt § 8.
(7) Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung) beschränkt. Im Falle der Nacherfüllung kann der Besteller weitergehende
Rechte nur dann geltend machen, wenn diese fehlschlägt.
§ 18 Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung
(1) Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, wird über sein Vermögen
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder entstehen nach
Vertragsschluss Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich
beeinträchtigen, so können wir unsere Lieferung solange verweigern, bis die
Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheit für sie geleistet hat. Gleiches gilt,
sofern uns die die wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden stützenden
Tatsachen ohne Verschulden erst nach Vertragsschluss bekannt werden, selbst wenn
sie bereits vor Vertragsschluss vorlagen.
(2) Bewirkt der Besteller die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit und stellt er
innerhalb angemessener Zeit auch keine Sicherheiten für seine Gegenleistung, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Wählen wir
Schadensersatz, können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des
Auftragswertes (inkl. Mehrwertsteuer) berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 19 Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass personenbezogene Daten in Erfüllung des
Vertrages automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Änderungen der
Geschäftsadresse sind, solange Rechtsgeschäfte nicht beidseitig vollständig erfüllt sind,
bekannt zu geben, andernfalls Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als
zugegangen gelten. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist das Werk in Meiningen.
Das für den Sitz unserer Gesellschaft sachlich zuständige Gericht ist alleiniger
Gerichtsstand bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
(2) Auf die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns ist das deutsche Recht,
nicht aber das UN – Kaufrecht über den internationalen Warenkauf CISG, anzuwenden.
Wir behalten uns aber die Wahl vor, das im Partnerland geltende Recht zugrunde zu legen.
(3) Bei Lieferungen in das Ausland oder mehrsprachigen Vertragsversionen ist als Basis der
Vertragsauslegung immer die deutsche Fassung ausschlaggebend.
(4) Sollte eine oder mehrere Geschäftsbedingungen im Widerspruch zur gültigen
Rechtsordnung sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen
dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gilt eine Bedingung als
vereinbart, die der Zwecksetzung dieser Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(5) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Stand 26.04.2004
letzte Änderung: 16.12.2025
